Arbeitsrecht

Drei-Tage-Regel bei Krankschreibung: Wochenende und Feiertage zählen dazu

In manchen Fällen unterliegen Arbeitnehmer dem Irrglauben, dass bei der Abgabefrist für die Krankschreibung nur die Arbeitstage zählen.

Der "gelbe Schein" sichert Mitarbeitern die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Deshalb sollten Arbeitnehmer gut darauf achten, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden (wie das korrekt geht, erfahren Sie hier) und rechtzeitig eine Krankschreibung vom Arzt vorzulegen. Letzteres muss gesetzlich nach dem dritten Krankheitstag erfolgen. Doch Vorsicht: Die Abgabefrist für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann vom Arbeitgeber individuell festgelegt werden. So verlangen manche Arbeitgeber ein Attest bereits ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag – ein Blick in den Arbeits- bzw. Tarifvertrag schafft hier Klarheit.

Arbeitnehmer müssen ihre Krankschreibung rechtzeitig beim Arbeitgeber vorlegen. Doch zählt das Wochenende bei der Fristberechnung dazu? (Symbolbild)

Abgabefrist für Krankschreibung: Wochenende und Feiertage zählen mit

Leider unterliegen jedoch viele Arbeitnehmer dem Irrglauben, dass bei der Abgabefrist für die Krankschreibung nur Arbeitstage zählen. Tatsächlich gelten bei der Fristberechnung aber die Kalendertage. Wer also vor einem Wochenende erkrankt, muss Samstag und Sonntag bei der Abgabefrist mit einberechnen. Auch Feiertage zählen mit dazu. 

Was tun, wenn Abgabetag auf Wochenende fällt?

Doch was tun, wenn der Abgabetag der Krankschreibung auf das Wochenende fällt? Wer am Mittwoch, Donnerstag und Freitag erkrankt ist, der müsste sein Attest theoretisch am Samstag beim Arbeitgeber vorlegen. In diesem Fall reicht es jedoch, seine Krankschreibung am darauffolgenden Montag einzureichen, denn AUs müssen nur an Arbeitstagen vorgelegt werden.

Rubriklistenbild: © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

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