Frist von zwei Wochen

Kündigung in der Probezeit: Was Sie beachten müssen

Wer einen neuen Job anfängt, hat meistens ein paar Monate Probezeit. Was Sie beachten müssen, wenn Sie da schon merken, dass Sie nicht mit dem Arbeitgeber matchen.

Bevor man einen neuen Job anfängt, weiß man nie so genau, ob es wirklich so werden wird, wie man es sich vorab ausgemalt hat. Passt der Aufgabenbereich, kommt man mit den Abläufen klar? Das alles kann man vorher nicht sagen. Um beide Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abzusichern, gibt es die Probezeit. Was Sie beachten müssen, wenn Sie in der Probezeit den Job verlassen wollen.

Kündigung in der Probezeit – zwei Wochen Kündigungsfrist

Innerhalb von zwei Wochen können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen. Das sind gesetzliche Regelungen – diese können allerdings abweichen.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine Probezeit drin, so darf diese die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen beenden (BGB, § 622 Abs. 03). Sollte die Kündigungsfrist in Ihrem Unternehmen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, so finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag Aufschluss darüber. Das Portal Arbeitsrechte informiert, dass eine Kündigungsfrist in der Probezeit auch kürzer als 14 Tage betragen kann. Länger sei dagegen in der Regel nicht vorgesehen. Dies komme vor allem bei Tarifverträgen vor. Im Arbeitsvertrag kann auch eine längere Kündigungsfrist festgehalten werden, die dann für beide Seiten gelte, informiert Allianz.

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Sie wissen nicht, ob Sie kündigen sollten? Diese sechs Zeichen sprechen dafür.

Was Ihre schriftliche Kündigung in der Probezeit enthalten muss

Eine Kündigung ist oft formlos möglich, das bedeutet allerdings nicht, dass es komplett egal ist, was im Kündigungsschreiben steht. Was Sie beachten müssen:

  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
  • Das Datum der Beendigung muss genannt werden.
  • Der Kündigungsgrund ist bei beiden Vertragsparteien nicht notwendig, informiert ARAG Versicherungen. Dies sei möglich, weil der Kündigungsschutz in der Probezeit nicht greift. Allerdings müssen, sollte eine fristlose Kündigung das Ziel sein, wichtige Gründe vorliegen. Eine Kündigung darf nicht willkürlich sein oder aufgrund der Religion oder Sexualität erfolgen.
  • Sie müssen das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Eine Kündigung per Mail oder WhatsApp-Nachricht ist derzeit noch nicht wirksam, informiert Allianz.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
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Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit?

Grundsätzlich können Sie in der Probezeit auch aufgrund von Krankheit entlassen werden. Allerdings sollten Sie beachten, dass kein Grund für eine Entlassung in der Probezeit angegeben werden muss. Also kann die Erkrankung ein Anlass sein, allerdings werden Sie dies nicht komplett herausfinden können, informiert das Portal Karrierebibel.

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

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