Unterstützung vom Staat

Bekommen Arbeitnehmer trotz Abfindung volles Arbeitslosengeld?

Wer eine Abfindung erhält, muss damit rechnen, dass dieses auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Es lässt sich aber auch vermeiden.

Oft bieten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Abfindung, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen – zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen. Für die Zeit der Überbrückung, in welcher der Arbeitnehmer noch keinen neuen Job an Land gezogen hat, gibt es dann das Arbeitslosengeld I. Es stellt sich jedoch die Frage: Wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Gibt es bei einer Abfindung noch Arbeitslosengeld?

Wer vor der festgelegten Kündigungsfrist das Unternehmen verlässt und eine Abfindung erhält, muss damit rechnen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vorerst ruht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung früher endet als zu der im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist. Wenn dort keine Frist vereinbart wurde, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) beachtet werden. Je nachdem, wie lange Sie bei Ihrem Arbeitgeber angestellt waren, kann diese zwischen einem und sieben Monaten liegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Ablauf Ihrer ursprünglichen Kündigungsfrist, aber nicht länger als ein Jahr (§ 158 SGB 3).

Fazit

Achten Sie bei einem Aufhebungsvertrag darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht früher endet als bei einer fristgerechten Kündigung. Dann erhalten Sie das volle Arbeitslosengeld.

Warum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Abfindung und Arbeitslosengeld doppelt absahnen. Daher wird der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes nach hinten verschoben. Anders als bei einer Sperrzeit bleibt der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld jedoch erhalten, wie das Portal Finanztip erklärt. Wichtig: Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, sind Sie auch nicht durch die Agentur für Arbeit sozialversichert.

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Kündigungsfrist unterschritten: Wie die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird

Was passiert aber nun mit dem Arbeitslosengeld, wenn die vertragliche Kündigungsfrist unterschritten wurde? In diesem Fall wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten also nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern müssen warten, bis der Ruhezeitraum vorüber ist. Dieser beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und läuft bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

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Allerdings kann der Ruhezeitraum aufgrund verschiedenster Faktoren verkürzt werden. Dazu gehören:

  • die Höhe der Abfindung
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung
  • das Bruttogehalt

In der Tabelle sehen Sie, wie hoch der prozentuale Anteil der Abfindung – je nach Alter – ist, welcher sich auf die Ruhezeit des Arbeitslosengeldes auswirkt:

Jahre im BetriebAb 35 LebensjahrenAb 40 LebensjahrenAb 45 LebensjahrenAb 50 LebensjahrenAb 55 LebensjahrenAb 60 Lebensjahren
weniger als 5 Jahre60%55%50%45%40%35%
5 oder mehr55%50%45%40%35%30%
10 oder mehr50%45%40%35%30%25%
15 oder mehr45%40%35%30%25%25%
20 oder mehr40%35%30%25%25%25%
25 oder mehr35%30%25%25%25%25%
30 oder mehr30%25%25%25%25%25%
35 oder mehr25%25%25%25%25%25%

So funktioniert die Tabelle anhand eines Beispiels: Eine 45-jährige Arbeitnehmerin verlässt nach zehn Jahren ihren Betrieb und erhält eine Abfindung von 25.000 Euro. Zuvor erhielt sie ein Bruttogehalt von 250 Euro pro Tag. Die vertragliche Kündigungsfrist wurde um 90 Tage unterschritten. Nun stellt die Agentur für Arbeit anhand der Tabelle fest, in welcher Höhe die Abfindung angerechnet wird: In diesem Fall sind es 40 Prozent, was 10.000 Euro ausmacht.

Im nächsten Schritt gilt es, zu ermitteln, wie lange die Angestellte hätte arbeiten müssen, um dieses Geld zu verdienen. Bei einem Bruttogehalt von 250 Euro pro Tag sind das 40 Tage. Das bedeutet: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht die vollen 90 Tage, sondern nur 40 Tage.

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Rubriklistenbild: © Yuri Arcurs/Imago

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