Einkommen

Verdienstgrenze: Wie viele Minijobs darf man gleichzeitig haben?

Wer einen Minijob kombinieren will, stellt sich womöglich die Frage: Geht das überhaupt? Die Minijob-Zentrale informiert.

Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf aber die Verdienstgrenze nicht überschreiten, wie die Minijob-Zentrale in einem Blog-Beitrag betont. Seit Januar 2024 liegt diese Verdienstgrenze „bei durchschnittlich 538 Euro im Monat“. Welche Besonderheiten gelten?

Kein Hauptjob, aber mehrere Minijobs: Was ist möglich?

Die Minijob-Zentrale nennt ein Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und übt einen Minijob bei Arbeitgeber A (290 Euro) aus und nimmt dann einen weiteren Minijob mit Verdienstgrenze bei Arbeitgeber B (220 Euro) auf, dann wird der Verdienst aus beiden Beschäftigungen zusammengerechnet und beträgt insgesamt 510 Euro. „Der Gesamtverdienst überschreitet damit die aktuelle Minijob-Grenze von 538 Euro nicht. Beide Beschäftigungen bleiben Minijobs und werden zur Minijob-Zentrale gemeldet.“ Doch nimmt der Arbeitnehmer nun eine dritte Beschäftigung bei Arbeitgeber C (80 Euro) an und verdient zusammen mit dem Verdienst der beiden anderen Arbeitgeber nun 590 Euro im Monat, wird die Verdienstgrenze überschritten. Die Folge, so betont die Minijob-Zentrale in dem Blog-Beitrag: „Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind entsprechend abzumelden.“

Viele üben einen Minijob aus, manche möchten auch verschiedene Jobs miteinander kombinieren. (Archivbild/Symbolbild)

Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung

Nimmt jemand nur kurz einen Minijob an, ist die Verdienstgrenze für diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung nicht entscheidend, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa) mit Bezug auf die Minijob-Zentrale. Ausschlaggebend sei dann, dass innerhalb eines Kalenderjahres Zeitgrenzen eingehalten werden. Die Beschäftigung müsse dann von vornherein zeitlich begrenzt sein – auf drei Monate oder 70 Arbeitstage. 

Übrigens, so heißt es weiter: Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze dürfe man eine kurzfristige Beschäftigung ausüben – die beiden Verdienste würden nicht zusammengerechnet. Damit jedoch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei es wichtig, dass man die Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübe.

Was gilt bei einem Minijob als Nebenjob?

Mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Arbeitnehmer „nur genau einen Minijob“ mit Verdienstgrenze ausüben, betont die Minijob-Zentrale. „Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist immer die zeitliche Reihenfolge entscheidend.“ Nur der erste Minijob bleibe bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Die Ausnahme, so heißt es im Bericht der dpa: Es handelt sich bei dem dritten Job um eine kurzfristige Beschäftigung. Dieser Job könne zusätzlich dort gemeldet werden. „Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden“, informiert die Minijob-Zentrale in dem Blog-Beitrag.

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Mehrere Minijobs: Was gilt mit Blick auf die Rentenversicherung?

Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keinen Eigenanteil mehr. Das gilt auch bei mehreren Minijobs, so die Minijob-Zentrale, die an der Stelle zudem auf folgenden wichtigen Punkt hinweist: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirke einheitlich für alle parallel ausgeübten Minijobs. „Entscheidet man sich in einem Minijob dafür, auf den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung zu verzichten, dann gilt diese Entscheidung für alle anderen gleichzeitig ausgeübten Minijobs auch. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und endet erst, wenn alle Minijobs beendet sind.“ Arbeitgeber müssten an dieser Stelle besonders aufmerksam sein, heißt es weiter in dem Blog-Beitrag. „Sie müssen ebenfalls alle ihre bereits zuvor getätigten Meldungen zur Sozialversicherung anpassen und korrigieren.“

Rubriklistenbild: © Axel Heimken/dpa

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