Steuer

Werbungskosten: Auch Rentnerinnen und Rentner können die von der Steuer absetzen

Einem Bericht der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zufolge können auch Rentnerinnen und Rentner Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtet, dass man auch als Rentnerin bzw. Rentner die Möglichkeit hat, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Was Sie dabei genau beachten müssen, und was alles als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann, erfahren Sie hier.

Rentnerinnen und Rentner haben zwei Möglichkeiten, um Werbungskosten von der Steuer abzusetzen

  1. Das Finanzamt zieht bei Abgabe der Steuererklärung von den steuerpflichtigen Jahreseinnahmen* 102 Euro ab und versteuert lediglich den Rest, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet. Außerdem müssen Sie dem Bericht zufolge für diese Werbungskostenpauschale kein Kreuzchen machen, denn sie wird Ihnen automatisch anerkannt.
  2. Wenn man mehr als 102 Euro jährlich an Werbungskosten hatte, sollte man laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe das ganze Jahr über alle Belege über Werbungskosten zusammensammeln und die Summe in der Steuererklärung auf Seite 2 der Anlage R eintragen.

Was gilt eigentlich für Rentnerinnen und Rentner als Werbungskosten, die man von der Steuer absetzen kann

Werbungskosten für Rentnerinnen und Rentner sind Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Renten dienen. Dazu gehören:

Kosten, die Ihnen durch die Beantragung Ihrer Rente entstanden sind wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten (egal, wann diese Kosten entstanden sind: während des Bezugs der Rente, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vorher)

Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen

Kontoführungsgebühren

Gewerkschaftsbeiträge

Kosten für Renten- oder Versicherungsberatung

Kosten für eine Beratung in Steuerfragen, beispielsweise durch die VLH (nur für Anlage R)

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe

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Wenn Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin in Rente sind, steht Ihnen beiden der VLH zufolge jeweils eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu. Allerdings zählt laut Bericht beispielsweise ein Computer nicht zu Werbungskosten, die man als Rentnerin oder Rentner von der Steuer absetzen kann, denn Sie befinden sich nicht mehr in einem aktiven Arbeitsverhältnis. Das gilt leider auch dann, wenn Sie den neu gekauften PC für die Erstellung der Steuererklärung oder die Kommunikation mit der Rentenversicherung nutzen. Lesen Sie außerdem, wann es sich lohnt, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und warum Sie Ihre Rentenkonto regelmäßig checken sollten. (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Rubriklistenbild: © Imago

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