Gehalt

Gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro: Was bedeutet das für Minijobber?

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 wurde auch die Obergrenze für Minijobs angehoben. Was gilt nun?

Zum 1. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Was bedeutet das im Vergleich zum Vorjahr? „Der Anstieg um 0,41 Cent macht 3,4 Prozent aus und bleibt somit weit hinter dem derzeitigen Kaufkraftverlust zurück“, so das nüchterne Fazit der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. Die neue Lohnuntergrenze betreffe sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist zum Jahreswechsel gestiegen. Auch die Obergrenze für Minijobs wurde zum 1. Januar angehoben.

Höherer Mindestlohn: Wo liegt Minijob-Grenze 2024?

Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seien „aneinandergekoppelt“, erklärt die Lohi Bayern in ihrer Mitteilung (Stand: 23. Januar). Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber pendele sich somit in diesem Jahr bei 538 Euro ein und lasse „wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat“ zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibe, dürften 6.456 Euro Verdienst pro Jahr nicht überschritten werden. „Schlussfolgernd reduziert sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis.“

Branchenbezogene Mindestlohnerhöhungen

Was hat sich 2024 in Sachen Mindestlohn bisher noch getan? Auch bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen konnten sich viele Beschäftigte über eine Anhebung zum Jahreswechsel freuen. Die Lohi Bayern nennt einige Beispiele: „Zum Jahresbeginn sind die Mindestlöhne beispielsweise im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen.“

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Mindestvergütung für Azubis 2024

Ein Plus gibt es seit dem Jahreswechsel für viele Auszubildende: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr ist von 620 auf 649 Euro gestiegen. Davon betroffen sind Ausbildungen, die ab dem 1. Januar begonnen haben. Ausnahmen per Tarifvertrag sind möglich. „Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich über mindestens 649 Euro freuen“, heißt es entsprechend in der Mitteilung der Lohi Bayern. „Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es ab Januar mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und im vierten Lehrjahr mindestens 909 Euro als Vergütung.“ Bei dieser Einkommenshöhe fallen zwar keine Steuern an, betonen die Fachleute, „Sozialabgaben sind aber dennoch zu leisten und reduzieren die Bruttowerte.“

 

Rubriklistenbild: © Marijan Murat/dpa

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