Finanzen regeln

Berufsbedingter Umzug: Welche Kosten kann man in der Steuererklärung angeben?

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, sollte entstandene Ausgaben penibel aufschreiben und die Rechnungen sammeln. 

Muss man aus beruflichen Gründen umziehen, kann das einiges an Kosten bedeuten. Sofern der Arbeitgeber die Ausgaben nicht übernommen hat, können Beschäftigte manche der durch den Umzug entstandenen Kosten in der Steuererklärung angeben. Dazu sollte man wissen, dass bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Quittungen und Belege sollte man griffbereit halten und die Kosten penibel aufschreiben. (Symbolbild)

Kosten zählen zu den Werbungskosten

Es gibt zwei Gruppen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website informiert: Zum einen die „allgemeinen“ Umzugskosten und zum anderen die „sonstigen“ Kosten.

Zu den allgemeinen Umzugskosten gehören demzufolge:

  • Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung
  • Die erste Fahrt zur neuen Wohnung
  • Fullservice einer Umzugsfirma wie Pack-, Trage- oder Transportservice
  • Marklerkosten für die Vermittlung der alten Wohnung 
  • Die Miete für die bisherige Wohnung, die Sie zusätzlich zur neuen Wohnung zahlen (für bis zu sechs Monate)

Zu den sonstigen Umzugskosten zählen unter anderem:

  • Telefonanschluss
  • Gebühr für neue Kfz-Kennzeichen
  • Gebühr für das Ummelden bei der Gemeinde und das Ändern des Personalausweises
  • Trinkgelder für das Umzugspersonal

Allgemeine Kosten: Tatsächliche Kosten absetzen

„Die allgemeinen Kosten, also Fahrtkosten, Kosten für Makler/innen, Spedition und Doppelmiete, können Sie in voller Höhe angeben“, so die VLH. Hier braucht es die entsprechenden Nachweise. „Sammeln Sie alle Quittungen und Rechnungen, addieren Sie die Ausgaben und tragen Sie die Summe in Ihrer Steuererklärung ein.“ Zusätzlich dazu könne man noch die „sonstigen“ Kosten absetzen – entweder mit der Umzugskostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten.

Sonstige Kosten: Umzugskostenpauschale nutzen

„Für die sonstigen Umzugskosten müssen Sie keine Quittungen oder Rechnungen sammeln. Sie können die Umzugskostenpauschale nutzen“, heißt es in der Mitteilung der VLH. Ansonsten gilt: Übersteigen die Aufwendungen den Pauschalbetrag, dürfen auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Wie hoch sind die Umzugspauschalen?

Die Umzugskostenpauschalen fallen für Umzüge ab dem 1. März höher aus, hatte das Bundesfinanzministerium beschlossen. Berufsanfänger, die gerade erst aus dem Elternhaus in ihre erste eigene Bleibe ziehen, könnten deshalb in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten in der Anlage N eine Umzugskostenpauschale von 193 statt zuvor 177 Euro angeben, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur. Das habe die Lohnsteuerhilfe Bayern mitgeteilt. Wer bereits einen Hausstand besaß, könne nun 964 statt 886 Euro angeben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umziehe, gebe es noch mal 643 Euro pauschal. Zuvor waren es 590 Euro. Eine vierköpfige Familie könne also insgesamt eine Pauschale von 2.893 Euro angeben, heißt es im Bericht der dpa.

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Das Bundesfinanzministerium erhöht die Umzugspauschalen regelmäßig. Wichtig, so der Hinweis der VLH in deren Mitteilung: Es komme exakt auf den Tag an, an dem man seinen Umzug starte. „Seit 1. April 2021 ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.“

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/Erwin Wodicka - wodicka@aon.at/Imago

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