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Inflationsprämie 2024: Steuerfreie Auszahlung noch bis Ende des Jahres möglich

Wer bislang leer ausgegangen ist, muss das Thema womöglich noch nicht abhaken: Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie gewähren.

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie, kurz Inflationsprämie, gewähren. Bis zu 3.000 Euro dürfen sie ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum als Inflationsprämie steuer- und abgabenfrei bezahlen.

Zahlung der Inflationsprämie bis 31. Dezember 2024 möglich

Die steuerfreie Sonderzahlung muss nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung informiert hat: Hat beispielsweise eine Arbeitnehmerin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann sie 2024 nochmals 500 Euro steuerfrei erhalten, so der Hinweis der Steuerexperten. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen ist möglich, „beispielsweise zehnmal 300 Euro“.

Wichtig: Die Sonderzahlung muss zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, wie die VLH erinnert. Denn sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soll heißen: Sie darf nicht als Ersatz für den Lohn, der den Arbeitnehmenden zusteht, ausgezahlt werden. „Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.“

Die steuerfreie Sonderzahlung muss nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden. (Symbolbild)

Wer die Inflationsausgleichsprämie erhalten darf

Erhalten können die Inflationsausgleichsprämie alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, „aber beispielsweise auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber/innen und Aushilfskräfte, Auszubildende, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen“, wie die VLH erklärt.

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In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie nicht angegeben werden, wie die Fachleute betonen. „Denn es fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Die Prämie erhöht also nicht das zu versteuernde Einkommen.“

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Inflationsprämie

Wegen der stark steigenden Lebenshaltungskosten hatte die Bundesregierung im Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auf freiwilliger Basis eine solche steuerfreie und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro auszahlen können.

Rubriklistenbild: © IMAGO/Zoonar.com/Yuri Arcurs Peopleimages.com

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