Entlastungspaket

600 Euro statt 300 Euro: Wer die Energiepreispauschale doppelt erhält

Die Energiepreispauschale ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung, die im September ausbezahlt wird. Manche Bürger bekommen die 300 Euro sogar doppelt.

Um die stark gestiegenen Energiekosten, die durch den Ukrainekrieg verursacht wurden, zumindest teilweise abzufedern, hat die Bundesregierung das Entlastungspaket ins Leben gerufen. Zuletzt sorgt die Gasumlage für erhebliche Mehrkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Neben beispielsweise dem 9-Euro-Ticket sollen Bürgerinnen und Bürger von der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro profitieren. Ob Sie Anspruch auf die Energiepauschale haben, wann sie ausbezahlt wird und in welchen Fällen das Geld doppelt auf Ihrem Konto landet, lesen Sie im Folgenden.

Was genau ist die Energiepreispauschale und wann wird sie ausbezahlt?

Mit der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro will die Bundesregierung alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 entlasten, wie der MDR berichtet. Der einmalige, zu versteuernde Bonus soll mit dem Gehalt im September ausgezahlt werden. Bei Selbstständigen soll laut Bericht die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um diesen Betrag gesenkt werden.

300 Euro Energiepreispauschale sollten Sie im September 2022 auf Ihrem Gehaltszettel entdecken – sofern Sie anspruchsberechtigt sind. In einigen Fällen kann die Energiepauschale auch doppelt ausbezahlt werden. Behalten darf man das zu viel gezahlte Geld aber nicht.

Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale?

Einen Anspruch auf die Einmalzahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bekommen laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und im Laufe des Jahres 2022 ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Lohnarbeit beziehen.

Folgende Arbeitnehmende erhalten die Einmalzahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro:

  • Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte, Auszubildende, Beamte und Beamtinnen, Richterinnen und Richter, Soldaten und Soldatinnen
  • Minijobber und Minijobberinnen und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der passiven Phase der Altersteilzeit

    Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anspart
  • Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
  • Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz) 
  • Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
  • Werkstudierende oder Studierende im entgeltlichen Praktikum
  • Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
  • Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld

Wie auch Rentnerinnen und Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale erhalten, lesen Sie hier.

Zehn Steuer-Tricks: So sparen Sie bares Geld bei der Steuererklärung

Jedes Jahr legen Sie mit der Steuererklärung dem Finanzamt Ihre Einnahmen und Belastungen offen. Damit Sie nicht unnötig Geld verschenken, haben wir ein paar Tipps für Sie.
Nutzen Sie Pauschbeträge wie die Pendlerpauschale. Letztere können Sie immer angeben, egal ob Sie zu Fuß oder mit dem Auto zur Arbeit kommen. Dafür gibt‘s 35 Cent pro Kilometer (ab 2022: 38 Cent).
Auch mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) lassen sich Steuern sparen. Vorausgesetzt, Sie kommen über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr.
Auch wer berufsbedingt in eine andere Stadt zieht, kann seine Umzugskosten steuerlich geltend machen.
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Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale doppelt?

Wer Anspruch auf die 300 Euro Energiespreispauschale hat, sollte diese auch nur einmal bekommen. Es kann jedoch passieren, dass manchen Personengruppen die Energiepauschale doppelt ausbezahlt wird – wenn man beispielsweise angestellt ist und zusätzlich nebenher freiberuflich tätig ist oder ein Gewerbe betreibt, wie aus einem Bericht von Focus.de hervorgeht. Dem Bericht zufolge haben diese Personengruppen steuerlich gesehen neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen, Selbiges gilt für Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft).

So kann es vorkommen, dass Ihnen zum einen die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird, zum anderen werden Sie automatisch bei Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Aber freuen Sie sich nicht zu früh – mithilfe der Steuererklärung holt sich das Finanzamt das zu viel bezahlte Geld von Ihnen wieder zurück. Sie dürfen eine doppelt ausgezahlte Energiepreispauschale also auf jeden Fall nicht behalten.

Bekommen Sie die Pauschale? Teilen Sie es uns mit.

Rubriklistenbild: © Sascha Steinach/Imago

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