Pflegeversicherung

Pflegegeld in Deutschland: Zählt es als Einkommen?

Alle können mal in die Situation kommen zu pflegen oder gepflegt zu werden. Eine Unterstützung in Deutschland ist das Pflegegeld. Was Sie dazu wissen müssen.

Sich selbst nicht mehr so versorgen können, wie man das eigentlich will – das kann durch das Alter, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht werden. Ist man pflegebedürftig (mindestens mit einem Pflegegrad II) und wird daheim gepflegt, kann man Pflegegeld beantragen. In der Regel wird das Geld an die eingeschränkte Person ausgezahlt, diese gibt es dann weiter, informiert das Bundesministerium für Gesundheit auf der eigenen Webseite. Als Einkommen wird das Geld per se nicht gewertet.

Pflegegeld in Deutschland – es wird nicht aufs Einkommen gerechnet

Wenn Angehörige das Pflegegeld weitergereicht bekommen, rechnet sich dies nicht auf das Einkommen an. (Symbolbild)

Wer übernimmt die Pflege? Das sollen Betroffene in Deutschland selbst entscheiden dürfen, daher unterstützt die Pflegeversicherung in diesem Bereich. Wenn Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Tätige die Pflege übernehmen, gibt es Pflegegeld – das hat sich zu 2024 erhöht. Dieses Pflegegeld hat keine Auswirkungen auf eine mögliche Rente, informiert das Portal Pflege.de. Demnach bekommen Sie nicht mehr oder weniger Rente oder Hinterbliebenenrente, wenn Sie Pflegegeld beziehen. Des Weiteren zählt das Pflegegeld generell nicht als Einkommen des Versicherten und kann somit auch nicht auf etwaige Leistungen angerechnet werden. Ebenso sieht es bei pflegenden Angehörigen aus, informiert Pflege.de. Sollten diese eine finanzielle Anerkennung in Höhe des Pflegegelds bekommen, so wird dies nicht auf das Einkommen angerechnet. Das Bürgergeld oder Ähnliches wird in dem Fall also nicht gekürzt.

Was ist mit Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind?

In der Regel ist das weitergereichte Pflegegeld in diesem Fall als Einkommen zu berücksichtigen, informiert das Portal Mittendrin-Koeln.de. Je nach Einzellfall kann es dabei Ausnahmen geben – moralische Gründe und die persönliche Beziehung zwischen Pflegenden und zu pflegender Person werden da unter anderem miteinbezogen.

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Pflegegeld und Wohngeld – bei der pflegebedürftigen Person wird es nicht angerechnet

Sollten Sie pflegebedürftig sein und Wohngeld beantragen, darf das Pflegegeld nicht auf das Einkommen bei dem Antrag auf Wohngeld gerechnet werden. Leiten Sie das Geld an eine Pflegeperson weiter, kann das anders aussehen, informiert Mittendrin-Koeln.de. Was es zu beachten gilt:

  • Ein Haushalt zwischen Pflegeperson und zu pflegender Person: Bei Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird das Pflegegeld nicht angerechnet.
  • Pflegender wohnt nicht im Haushalt und erfüllt eine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird zur Hälfte angerechnet.
  • Pflegeperson wohnt nicht im Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht: Das Geld wird voll angerechnet.

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Pflegegeld und Steuer: Für Betroffene und Angehörige steuerfrei

Der Sozialverband VdK informiert, dass das Pflegegeld für Betroffene und Angehörige als Sozialleistung steuerfrei bleibt. Ebenso zahlen Pflegende, die nicht zur Verwandtschaft gehören, aber eine enge Beziehung zu der pflegebedürftigen Person haben, in der Regel keine Steuern darauf. Alle anderen müssen das Pflegegeld in der Einkommensteuererklärung normal angeben. Sollten Sie mehr Geld erhalten als das Pflegegeld, müssen auch Angehörige und enge Vertraute das Geld beim Finanzamt angeben.

Rubriklistenbild: © HalfPoint Images/Imago

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