Finanzen regeln
Kontoauszüge digital aufbewahren: In welchen Fällen das genügt
Lassen sich Kontoauszüge im digitalen Format ebenso als Nachweis nutzen wie in einer ausgedruckten Version? Experten erklären es.
Egal, ob man als Privatperson Handwerker-Rechnungen beim Finanzamt belegen oder eine Spende nachweisen möchte: „Online-Kontoauszüge stehen den klassischen ‚papierhaften‘ Auszügen‘ in nichts nach“ – darüber informiert der Bundesverband deutscher Banken auf seiner Website. Doch was müssen Verbraucher beachten, wenn sie nur noch auf Online-Kontoauszüge setzen möchten? Der Beitrag des Bankenverbands erklärt es.
Online-Kontoauszüge abspeichern oder ausdrucken?
Kontoauszüge im digitalen Format nutzen – einen solchen Service können Bankkunden nutzen, die einen Online-Zugang zu ihrem Bankkonto besitzen. Die Auszüge werden dann üblicherweise einmal im Monat dort in einem digitalen Postfach deponiert, wie die Deutsche Presse-Agentur zu den Hintergründen schilderte. „Online-Kontoauszüge werden im Rahmen des Onlinebanking eine gewisse Zeit durch Ihre Bank vorgehalten“, heißt es in dem Beitrag auf bankenverband.de. „Sie können also in dieser Zeit immer darauf zugreifen.“ Die Experten empfehlen jedoch, dass man sich die elektronischen Kontoauszüge regelmäßig auf einem externen Datenträger oder auf seinem Computer abspeichert oder sie ausdruckt. Um keinen Auszug zu verpassen.
Gegen ein Entgelt könnten Kunden die Auszüge jedoch auch bei ihrer Bank nachbestellen. Auch, wenn man einen Kontoauszug in Papierform verloren haben sollte, gibt es entsprechende Möglichkeiten. „Was Ihnen für diesen Service berechnet wird, können Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank nachlesen.“ Ob digital oder in Papierform – wie lange man Kontoauszüge aufbewahren muss oder sollte, erfahren Sie zudem hier.
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Akzeptiert das Finanzamt Online-Kontoauszüge?
Was gilt bei der Steuererklärung? Der Online-Kontoauszug werde bei Privatpersonen grundsätzlich auch als Beleg vom Finanzamt akzeptiert, informiert der Bankenverband in dem Beitrag. „Für buchführungspflichtige Personen, wie zum Beispiel Unternehmer oder Kaufleute, kann jedoch auf Grund der steuerrechtlichen Regelungen etwas anderes gelten.“
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