Was der ADAC sagt
Tempolimit auf der Autobahn: Endet es wirklich an der nächsten Auffahrt?
Auf deutschen Autobahnen existieren auf vielen Streckenabschnitten Tempolimits. Doch enden diese tatsächlich an der nächsten Auffahrt?
Eine Straße, auf der es kein Geschwindigkeitslimit gibt: Für deutsche Autofahrer gehört die Autobahn zum Alltag – für viele Touristen ist dies dagegen kaum zu glauben. Dass man hierzulande tatsächlich so schnell fahren kann, wie man will, demonstrierte vor einiger Zeit ein tschechischer Millionär als er mit seinem Bugatti Chiron mit einer Geschwindigkeit von 417 km/h auf der A2 fuhr – und das ohne jegliche Folgen. Allerdings gilt die freie Fahrt natürlich nicht überall: Auf vielen Autobahnabschnitten gilt auch in Deutschland ein Tempolimit. Eine spannende Frage, die sich dabei stellt, ist allerdings: Wie lange ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung gültig?
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Auch ohne Tempolimit kann es für Raser auf der Autobahn teuer werden
Grundsätzlich einmal wichtig zu wissen: Auch ohne ein explizit ausgeschildertes Tempolimit kann bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn Ärger drohen. Das liegt zum einen an der empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wenn man als Autofahrer deutlich schneller fährt und es zu einem Unfall kommt, kann einem durchaus eine Teilschuld zugesprochen werden, wie ein Gerichtsurteil zeigt. Darüber hinaus kann der Tatbestand des sogenannten „Einzelrennens“ oder „Alleinrasers“ erfüllt sein, wenn man grob gegen die Verkehrsregeln verstößt und rücksichtslos fährt, um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen.
Verbreiteter Irrglaube: Tempolimit endet an der nächsten Autobahn-Auffahrt
Viele Autofahrer sind fest davon überzeugt, dass ein Tempolimit automatisch an der nächsten Autobahnauffahrt endet. Dies ist jedoch ein Irrglaube, wie der ADAC klarstellt. Dies gilt nicht nur für die Autobahn: Laut dem Automobilclub werden sogenannte Streckenverbote wie Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufgehoben. Daher endet ein Tempolimit immer erst mit dem entsprechenden Aufhebungszeichen – oder es gilt eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein gelbes Ortsschild oder ein neues Tempolimitschild.
Auch ausgeschaltete Schilderbrücken heben ein Tempolimit nicht auf
Ähnlich verhält es sich mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf sogenannten Verkehrsbeeinflussungsanlagen (kurz VBA) – das sind die meist mit LEDs ausgestatteten, veränderbaren Verkehrsschilder auf Schilderbrücken. Wenn die auf einer Schilderbrücke angebrachten Wechselverkehrszeichen (WVZ) ausgeschaltet sind, hebt das nicht das zuvor angeordnete Tempolimit auf. Auch hier gilt: Erst durch ein entsprechendes Verkehrsschild – egal ob elektronisch oder statisch – wird die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder aufgehoben.
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Kein Aufhebungszeichen notwendig: Welche Ausnahmen es gibt
Eine Ausnahme bilden Tempolimits an sogenannten Gefahrenstellen – wie beispielsweise Baustellen, engen Kurven oder vor Schulen. Wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einem Gefahrenzeichen kombiniert wird, endet das Tempolimit laut ADAC ohne Aufhebungsschild nach dem Ende der Gefahrenstelle – vorausgesetzt, das Ende ist eindeutig aus den örtlichen Gegebenheiten erkennbar. Ebenso ist kein Aufhebungszeichen erforderlich, wenn die Länge des Tempolimits eindeutig aus einem Zusatzschild hervorgeht.
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