Klare Regelung

Nebelschlussleuchte: Darf man sie auch bei Regen einschalten?

Auch bei leichtem Nebel oder bei Regen aktivieren manche Autofahrer die Nebelschlussleuchte. Doch: Ist das eigentlich erlaubt?

Mit dem Herbst beginnt für Autofahrer eine eher unschöne Zeit: Hat man keine Ganzjahresreifen montiert (was inzwischen immer mehr Autobesitzer bevorzugen), steht der Wechsel auf Winterreifen an. Nasse Blätter auf der Straße können schnell zur Gefahr werden und die Scheiben neigen dazu, häufiger zu beschlagen. Hinzu kommt der Nebel, der das Fahren in der „dunklen Jahreszeit“ keineswegs erleichtert. Aber wann ist es eigentlich erlaubt, die Nebelschlussleuchte zu aktivieren?

Nebelschlussleuchte: Der Einsatz ist streng geregelt

Es ist nicht ungewöhnlich, dass so mancher Autofahrer die Nebelschlussleuchte auch bei Regen oder leichtem Nebel einschaltet. Doch: Dies ist nicht zulässig, da die Gefahr besteht, dass der nachfolgende Verkehr dadurch geblendet wird. Die Nebelschlussleuchte darf nur dann aktiviert werden, wenn die Sichtweite aufgrund von Nebel auf weniger als 50 Meter reduziert ist – auch innerhalb von Ortschaften. Um diese Entfernung abzuschätzen, können sich Fahrer an den Leitpfosten am Straßenrand orientieren, die normalerweise in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt sind.

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Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei aktivierter Nebelschlussleuchte

Sobald die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist, muss die Geschwindigkeit reduziert werden – für Pkw gilt dann eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese Regelung ist in § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt: Bei Sichtweiten von weniger als 50 Metern dürfen Fahrzeuge dieses Tempo nicht überschreiten – und erst ab dieser Sichtweite ist das Einschalten der Nebelschlussleuchte erlaubt.

Wann die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden soll, ist in Deutschland streng geregelt. (Symbolbild)

Regelungen für Nebelscheinwerfer sind weniger streng als für die Nebelschlussleuchte

Die Regeln für die Nutzung der Nebelscheinwerfer sind deutlich weniger streng als für die Nebelschlussleuchte. Laut ADAC und DEKRA dürfen diese immer dann zusätzlich zum Abblendlicht eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall „erheblich“ beeinträchtigt ist. Die Nebelscheinwerfer verbessern die Sicht speziell bei Nebel, da ihr Licht flach über die Straße streut und diese so besser beleuchtet.

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Nebelschlussleuchte: Diese Bußgelder drohen bei falscher Verwendung

Wer die Nebelschlussleuchte bei relativ guter Sicht aktiviert, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen. Sollte durch das unnötig eingeschaltete Licht ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar ein Unfall verursacht werden, steigt das Bußgeld auf 25 bzw. 35 Euro. Im umgekehrten Fall gibt es jedoch keine Strafe: Wenn Sie die Nebelschlussleuchte trotz Sichtweiten von weniger als 50 Metern nicht einschalten, hat das keine Konsequenzen. Es gibt kein Gesetz, das Autofahrer zum Einschalten der Nebelschlussleuchte verpflichtet.

Rubriklistenbild: © Pond5 Images/Imago

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