OLG-Urteil

Parkplatz-Regeln: Rechts vor links gilt nicht automatisch

Grundsätzlich kann auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung gelten – doch große Vorsicht ist besonders bei der Rechts-vor-links-Regel geboten.

Wer auf einen Großparkplatz von Einkaufszentren oder Sport-Arenen einfährt, trifft dort häufig auf ein Schild, das besagt: „Hier gilt die StVO.“ Doch Vorsicht: Denn im Detail gibt es Besonderheiten – beispielsweise bei der von vielen gewohnten Rechts-vor-links-Regel, wie nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 17 U 21/22) verdeutlicht.

Vorsicht auf Großparkplätzen: Hier gilt nicht automatisch rechts vor links. (Symbolbild)

Parkplatz-Regeln: Rechts vor links gilt nicht automatisch

In dem verhandelten Fall war es auf dem Parkplatz eines Baumarkts zum Zusammenstoß zweier Fahrzeuge gekommen. Per Schild war dort die Geltung der StVO angeordnet. Aufgrund dessen war einer der Beteiligten davon überzeugt, dass dort auch die Rechts-vor-links-Regel greife, er Vorfahrt gehabt habe – und somit die Schuld beim Unfallgegner liege.

Auf Großparkplätzen: Rechts vor links gilt nicht in Fahrgassen

Doch das Oberlandesgericht entschied anders: Die Schuld wird zur Hälfte unter den Beteiligten geteilt. Denn laut Urteil seien zwar grundsätzlich die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen anwendbar – doch die rechts-vor-links-Regel gelte nicht automatisch. Dem Gericht zufolge seien Fahrgassen auf Parkplätzen „keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen“ und gewährten deshalb keine Vorfahrt.

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Unfall auf dem Baumarktparkplatz: Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme

Stattdessen gelte an Kreuzungsstellen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Fahrzeugführer sei dazu verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen, betonte das Oberlandesgericht. Ähnlich wie zum Beispiel über das erlaubte Tempo in Spielstraßen wissen hierüber aber bei weitem nicht alle Bescheid – doch es gibt noch einige andere Irrtümer im Straßenverkehr.

Großparkplatz: „Klassische“ Vorfahrtsregeln gelten nur bei Fahrspuren mit Straßencharakter

Die „klassischen“ Vorfahrtsregeln gelten dem Urteil zufolge nur, wenn die Fahrspuren „eindeutig und unmissverständlich“ Straßencharakter hätten. Als Beispiele zählt das Gericht vor allem bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben auf. Auch die Breite der Fahrgassen müsse sich an normalen Straßen orientieren. Ähnliche Vorsicht ist übrigens auch bei Verkehrsschildern in Parkhäusern geboten – die sind zwar im privaten Raum nicht bindend, können bei einem Unfall dennoch eine wichtige Rolle spielen.

Rubriklistenbild: © Addictive Stock/Imago

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