Streit um Schilder im Sundern
Leinenpflicht für Hunde erhitzt Gemüter in Hamm
Herringen - Wo müssen Hunde an die Leine genommen werden? Der Antrag der Bezirksvertretung Herringen, im Sundern drei Schilder mit dem Hinweis auf Anleinpflicht für Hunde aufzustellen, hat für heftige Diskussionen gesorgt.
Die Verwaltung teilte jetzt mit, dass sie den Antrag nicht umsetzen wird. Denn: Auf diesen Wegen besteht die Anleinpflicht aus der Straßen- und Anlagenordnung nicht, da es sich um ein Waldgebiet handelt.
Stadtsprecher Lukas Huster bestätigte damit das, was eine Hundehalterin herausgefunden hat: „Diese Entscheidung dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn sie verstößt gleich gegen zwei höherrangige Gesetze des Landes NRW. Verschärfungen von Gesetzen durch die Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm dürften sich deshalb als unzulässig herausstellen.“
Nicht angeleinter Hund hetzt Häsin und richtet Massaker an
Tiere müssen unter Kontrolle sein
Wie sie weiter ausführte, handele es sich beim besagten Gebiet um einen Wald, sodass das Landesforstgesetz NRW anzuwenden sei, in dem es in Paragraf 2, Absatz 3, Satz 2 laute: „Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden...“. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Hunde auf den Wegen ohne Leine laufen dürfen. Das sieht auch die Stadt so. Allerdings: Wie Huster betonte, müssten Hundehalter jederzeit ihre nicht angeleinten Hunde unter Kontrolle haben, um Übergriffe auf andere Tiere zu verhindern.
Komplizierte Situation im Sundern
Was jetzt die ganze Sache aber so richtig kompliziert macht: Im Sundern gibt es drei verschiedene Regelungen. Im Unterholz müssen Hunde zum Schutz anderer Tiere an die Leine genommen werden. Den im Sundern gelegenen Spielplatz dürfen sie hingegen gar nicht betreten, was auch durch Schilder ausgewiesen ist. Doch offensichtlich halten sich nicht alle Halter daran. Daher wird der Kommunale Ordnungsdienst, wie von den Bezirksvertretern gewünscht, verstärkte Kontrollen auf dem Spielplatz vornehmen.
Große Hunde, kleine Hunde
Innerhalb zusammenhängender Bebauung sind Hunde in Hamm, ungeachtet ihrer Größe, an der Leine zu führen. Dies ist in der Straßen- und Anlagenordnung geregelt. Aus Sicht der Hundehalterin dürfte diese Regel mit Verweis auf das Landeshundegesetz allerdings nur auf große Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm zu treffen. Nur sie – und eben nicht kleine Hunde – sind demnach „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen“.
Kleine Hunde sind hingegen nur in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (1), in den der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen (2), bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (3) sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (4) anzuleinen.
Gewisser Spielraum für Kommune
Wie Huster sagte, stehe der Paragraf 10 der Straßen- und Anlagenordnung allerdings nicht im Widerspruch zum Landesrecht, das der Kommune in einem Punkt einen „gewissen Spielraum lässt“. Denn das Landeshundegesetz gestatte es den Kommunen über die landesrechtlichen Regelungen – die in Sachen Anleinpflicht nur große Hunde betreffen – hinaus, Regelungen zum Beispiel zur Anleinpflicht aufzustellen, sagte er mit Hinweis auf den Paragrafen 15, Absatz 2. „Dieses Recht hat der Rat der Stadt Hamm durch die oben genannte Regelung wahrgenommen.“ Er habe entschieden, alle Hunde anzuleinen.
Umgang mit Hunden klar geregelt
Im Paragraf 10 der zuletzt am 7. März 2013 aktualisierten Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm ist der Umgang mit Hunden und das Füttern von Tieren eindeutig geregelt. Dort heißt es:
- 1. Tierhalter und sonst für Tiere Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt auf eine Straße oder in eine Anlage gelangen können;
- 2. Auf allgemein zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie Spiel- und Liegewiesen dürfen Tiere nicht mitgenommen werden;
- 3. Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Straßen und in Anlagen an der Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass das Tier sicher gehalten werden kann. Anleinpflichten aus anderen rechtlichen Vorschriften und Einzelfallfestsetzungen bleiben unberührt;
- 4. Auf Flächen, die als „Hundefreie Zonen“ ausgewiesen sind, ist das Mitführen von Hunden untersagt;
- 5. Verwilderte Haustiere (Katzen, Tauben u.ä.) sowie Wildtauben und Enten dürfen nicht gefüttert werden;
- 6. Auf ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Halterpflichten Hunde unangeleint laufen gelassen werden.